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Art. 6 SGB-SHREinOG
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB-SHREinOG
Gliederungs-Nr.: 860-12/1
Normtyp: Gesetz

Art. 6 SGB-SHREinOG – Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -

(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden die Wörter "oder des Bundessozialhilfegesetzes" gestrichen.

  2. 2.

    Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Sie können einen Anspruch auf Ausführung der Leistungen durch ein Persönliches Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation."

  3. 3 .

    In § 125 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder dem Bundessozialhilfegesetz" gestrichen.