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Art. 6 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LlbG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-4-F
Normtyp: Gesetz

Art. 6 LlbG – Qualifikationserwerb

(1) 1Regelbewerber und Regelbewerberinnen erwerben die Qualifikation für eine Fachlaufbahn durch

  1. 1.

    Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung,

  2. 2.

    Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit nach den Art. 38 bis 40,

  3. 3.

    Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat im Sinn des Art. 42 Abs. 2 erworbenen Qualifikationsnachweises gemäß Art. 41 bis 51,

  4. 4.

    Anerkennung nach Art. 9 Abs. 2 oder 3 oder Art. 11 oder

  5. 5.

    Feststellung gemäß Abs. 2.

2In der ersten Qualifikationsebene entfällt die Qualifikationsprüfung.

(2) 1Soweit die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten, die keinen Vorbereitungsdienst und keine Qualifikationsprüfung vorsehen und die auch nicht nach Art. 38 bis 40 geregelt sind, erforderlich ist, können die Staatsministerien und der Oberste Rechnungshof die Qualifikation für eine Fachlaufbahn im Einzelfall feststellen. 2Die Qualifikationsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Qualifikationsebene allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen gleichwertig sein.

(3) 1Andere Bewerber und Bewerberinnen erwerben die Qualifikation durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. 2Die Qualifikation ist vor der Einstellung gemäß Art. 52 Abs. 2 festzustellen.