Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 6 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Erster Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 6 LVerf

(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Ausnahmegerichte und Sonderstrafgerichte sind unzulässig.

(3) Ein Beschuldigter gilt so lange als nichtschuldig, als er nicht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.