Art. 6 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Erster Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten
Art. 6 LVerf
(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Ausnahmegerichte und Sonderstrafgerichte sind unzulässig.
(3) Ein Beschuldigter gilt so lange als nichtschuldig, als er nicht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.