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Art. 6 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 6 LJagdG – Zu § 5 BJagdG

(1) Wird der tatsächliche Zusammenhang eines Jagdbezirks durch ein Bauwerk (Kanal, Wildschutzzaun, ähnliche Anlagen) unterbrochen und stellt das Bauwerk ein für das Wild in dem Bezirk im Allgemeinen nicht zu überwindendes Hindernis dar, so hat die Jagdbehörde, soweit erforderlich, durch Maßnahmen nach § 5 des Bundesjagdgesetzes für eine zweckmäßigere Gestaltung des Jagdbezirks zu sorgen. Dieser verliert durch die Errichtung des Bauwerks seine Eigenschaft als Jagdbezirk auch dann nicht, wenn keiner der tatsächlich dabei entstehenden Teilbezirke die vorgeschriebene Mindestgröße besitzt.

(2) Gehört eine öffentliche Straße nicht zu einem Jagdbezirk, so haben die Revierinhaber der beiderseits angrenzenden Jagdbezirke das Recht, sich auf der Straße, jeweils bis zu deren Mitte, getötetes, krankes, verletztes und verendetes Wild anzueignen; die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt. Auf Eisenbahnkörper und Wasserläufe, die zu keinem Jagdbezirk gehören, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.