Art. 6 LFRNeuOG
Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
Bundesrecht
Art. 6 LFRNeuOG – Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Weingesetzes in der ab dem 7. September 2005 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.