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Art. 6 IntUVfRNOG
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: IntUVfRNOG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 6 IntUVfRNOG – Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Angaben zu Teil 1 Abschnitt 3 wird das Wort "Vollstreckungsgegenklage" jeweils durch das Wort "Vollstreckungsabwehrklage" ersetzt.

    2. b)

      Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

      "§ 33(weggefallen)".
    3. c)

      Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

      "Abschnitt 2
      (weggefallen)

      §§ 37 bis 39 (weggefallen)".

  2. 2.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Buchstabe c wird aufgehoben.

      2. bb)

        Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben c bis e.

    2. b)

      Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      "(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt unberührt."

  3. 3.

    In der Abschnittsüberschrift vor § 11 und in der Überschrift des § 14 wird jeweils das Wort "Vollstreckungsgegenklage" durch das Wort "Vollstreckungsabwehrklage" ersetzt.

  4. 4.

    In § 25 Absatz 1 werden die Wörter "§ 17 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter "§ 17 Absatz 1 und 2" ersetzt."

  5. 5.

    In § 31 wird die Angabe "§ 53 Absatz 1" durch die Wörter "§ 53 Absatz 1 und § 119" ersetzt.

  6. 6.

    § 33 wird aufgehoben.

  7. 7.

    Teil 2 Abschnitt 2 wird aufgehoben.