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Art. 6 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → 2. Abschnitt – Rechtsstellung und Wirkungskreis

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 6 GO – Allseitiger Wirkungskreis

(1) 1Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu. 2Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.

(2) Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.