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Art. 6 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 6 EGAO – Bewertungsgesetz

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.

  2. 2.

    In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "und 3" gestrichen.

  3. 3.

    § 19 erhält folgende Fassung:

    "§ 19
    Feststellung von Einheitswerten

    (1) Einheitswerte werden festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung)

    1. 1.

      für inländischen Grundbesitz, und zwar

      für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a),

      für Grundstücke (§§ 68, 70),

      für Betriebsgrundstücke (§ 99),

    2. 2.

      für inländische gewerbliche Betriebe (§ 95),

    3. 3.

      für inländische Mineralgewinnungsrechte (§ 100).

    (2) Erstreckt sich eine der in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Einheiten auch auf das Ausland und gehört auch der ausländische Teil zum Gesamtvermögen, so ist ein zweiter Einheitswert festzustellen, der auch diesen Teil umfasst. Unterliegt eine wirtschaftliche Einheit den einzelnen einheitswertabhängigen Steuern in verschiedenem Ausmaß, so ist für den jeweils steuerpflichtigen Teil je ein Einheitswert gesondert festzustellen.

    (3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen

    1. 1.

      über die Art der wirtschaftlichen Einheit,

      1. a)

        bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75),

      2. b)

        bei Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören (wirtschaftliche Untereinheiten), auch über den gewerblichen Betrieb;

    2. 2.

      über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

    (4) Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind."

  4. 4.

    § 20 erhält folgende Fassung:

    "§ 20
    Ermittlung des Einheitswerts

    Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden."

  5. 5.

    § 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptfeststellung unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptfeststellungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt."

  6. 6.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden die Worte "des Gegenstandes (§ 216 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung) oder die Zurechnung des Gegenstandes (§ 216 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung)" durch die Worte "oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2)" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

      "§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.";

    3. c)

      in Absatz 4 wird

      1. aa)

        vor Satz 1 folgender Satz eingefügt:

        "Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für sie vorliegen.";

      2. bb)

        in Nummer 1 nach dem Wort "folgt" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgende Worte eingefügt:

        "§ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;".

  7. 7.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Worte "dem Finanzamt bekannt wird, dass" eingefügt;

    2. b)

      dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      "§ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.";

    3. c)

      Absatz 3 wird gestrichen.

  8. 8.

    § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben. Für andere Feststellungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Abgabenordnung). Die Erklärungen sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung."

  9. 9.

    § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden hinter den Worten "zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung" die Worte "und zur Durchführung von Feststellungen" eingefügt;

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

  10. 10.

    In § 49 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "§ 216 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 19 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.

  11. 11.

    § 66 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Er hat bei der Durchführung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen."

  12. 12.

    In § 98a wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Dabei ist auch der bei der steuerlichen Gewinnermittlung für Zölle und Verbrauchsteuern angesetzte Aufwand (§ 5 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) zu berücksichtigen."

  13. 13.

    In § 109 Abs. 4 sind nach dem Wort "Kapitalforderungen" die Worte ", der für Zölle und Verbrauchsteuern angesetzte Aufwand (§ 98a Satz 2)" anzufügen.

  14. 14.

    In § 111 Nr. 3 wird das Wort "fünfundzwanzigste" durch das Wort "siebenundzwanzigste" ersetzt.

  15. 15.

    Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt:

    "§ 113a
    Verfahren zur Feststellung der Anteilswerte

    Der Wert der in § 11 Abs. 2 bezeichneten Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften wird gesondert festgestellt. Die Zuständigkeit, die Einleitung des Verfahrens, die Beteiligung der Gesellschaft und der Gesellschafter am Verfahren sowie die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen werden durch Rechtsverordnung geregelt."

  16. 16.

    § 116 erhält folgende Fassung:

    "§ 116
    Krankenhäuser

    Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens bleibt der Einheitswert oder der Teil des Einheitswerts außer Ansatz, der für das Betriebsvermögen eines vom Eigentümer betriebenen Krankenhauses festgestellt worden ist, wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat."

  17. 17.

    § 122 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Der Senat von Berlin (West) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Milchviehhaltung, Rindermast, Schweinemast und Legehennenhaltung, die in Berlin (West) betrieben werden, abweichend von § 33 Abs. 3 Nr. 4 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, wenn diese Tierhaltungen der Versorgung der Bevölkerung in Berlin (West) dienen. Dabei ist eine Begrenzung des Umfangs der Tierhaltung mit dem Ziel vorzunehmen, dass umweltschädigende Massentierhaltungen nicht entstehen. Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721) und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sind zu berücksichtigen."

  18. 18.

    In § 123 Abs. 1 werden nach den Worten "§ 90 Abs. 2" die Worte ", § 113a" eingefügt.