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Art. 6 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 6 DRG – Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 365, 367), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fußnote:

    »1 Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23. März 2002, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung.«

  2. 2.

    Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

    »§ 9a
    Verbot der Behinderung, Benachteiligung und Begünstigung

    Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.«

  3. 3.

    In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe »§ 68 Abs. 2 Satz 2« durch die Angabe »§ 68 Abs. 2 Satz 3« ersetzt.

  4. 4.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte »nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung« gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort »Dienstanfänger« durch die Worte »Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen« ersetzt.

  5. 5.

    In § 24 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe »§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2« durch die Angabe »§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3« ersetzt.

  6. 6.

    In § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird das Wort »Neuwahl« jeweils durch das Wort »Wiederholungswahl« ersetzt.

  7. 7.

    In § 36 Abs. 2 Satz 1 erhalten die Nummern 1 bis 3 folgende Fassung:

    1. »1.

      dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

    2. 2.

      einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,

    3. 3.

      einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder«.

  8. 8.

    In § 45 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte » ; die Reisekostenvergütungen sind nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen« gestrichen.

  9. 9.

    Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

    »§ 47a
    Unfälle und Sachschaden

    Erleidet ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, oder einen Sachschaden, der nach § 80 des Landesbeamtengesetzes zu ersetzen wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.«

  10. 10.

    § 48 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      »Schutz des Arbeitsplatzes, Übernahme eines Auszubildenden«.

    2. b)

      Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 8 angefügt:

      »(3) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

      (4) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied im Personalrat ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

      (5) Verlangt ein in Absatz 4 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

      (6) Die Absätze 4 und 5 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit des Personalrats erfolgreich endet.

      (7) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

      1. 1.

        festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 5 oder 6 nicht begründet wird, oder

      2. 2.

        das bereits nach den Absätzen 5 oder 6 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

      wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Personalrat beteiligt.

      (8) Die Absätze 5 bis 7 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 4 nachgekommen ist.«

  11. 11.

    In § 54 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe »§ 48« durch die Angabe »§§ 47a und 48« ersetzt.

  12. 12.

    In § 55 Abs. 3 wird die Angabe »§§ 48« durch die Angabe »§§ 47a, 48« ersetzt.

  13. 13.

    § 56 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort »Dienstanfänger« durch die Worte »Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen« ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 wird das Wort »Dienstanfänger« durch die Worte »Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen« ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe »§ 12 Abs. 2 Nr. 2« durch die Angabe »§ 12 Abs. 2« und die Angabe »§ 48 Abs. 1« durch die Angabe »§§ 47a, 48 Abs. 1« ersetzt.

    4. d)

      In Absatz 4 wird das Komma nach dem Wort »Stufenvertretungen« durch das Wort »und« ersetzt und die Worte »und zur Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung« gestrichen.

  14. 14.

    § 62 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Angabe »§ 67« durch die Angabe »§§ 47a und 67« ersetzt.

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      »§ 48 Abs. 1 und 3 bis 8 gilt entsprechend mit den Maßgaben, dass die Versetzung, die Abordnung und die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen und in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung beteiligt ist.«

    3. c)

      In Satz 3 wird die Angabe »§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2« durch die Angabe »§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3« ersetzt.

  15. 15.

    In § 65 Abs. 3 Halbsatz 2 werden die Worte », Vergütungs- und Lohngruppe« durch die Worte »oder Entgeltgruppe« ersetzt und nach dem Wort »Ernennungsdatum« die Worte », Rechtsgrundlage und Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses« eingefügt.

  16. 16.

    § 67 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    »Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus rassistischen Gründen oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.«

  17. 17.

    In § 68 Abs. 3 wird die Angabe »§ 115 Abs. 2« durch die Angabe »§ 51 Abs. 2 Satz 1« ersetzt.

  18. 18.

    § 69 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte »; in den Fällen des § 82 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt« gestrichen.

    2. b)

      Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

      »Die oberste Dienstbehörde oder das nach Absatz 3 Satz 4 zuständige Organ oder sein Ausschuss kann einen Beschluss der Einigungsstelle, der im Einzelfall wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben.«

  19. 19.

    In § 70 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe »§ 79 Abs. 1 Nr. 6, 9, 10 und 12« durch die Angabe »§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 12« und die Angabe »Nr. 11 bis 14« durch die Angabe »Nr. 11 bis 16« ersetzt.

  20. 20.

    § 71 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort »Personalvertretung« die Worte »innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbei führen zu wollen,« eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe »§ 69 Abs. 4 Satz 3« durch die Angabe »§ 69 Abs. 4 Satz 3 und 5« ersetzt.

  21. 21.

    § 73 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe »8 bis 13« durch die Angabe »8, 11 bis 13« und die Angabe »Nr. 11 bis 14« durch die Angabe »Nr. 11 bis 16« ersetzt.

    2. b)

      Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      »(3) Die Dienststelle kann eine Dienstvereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise kündigen, soweit Regelungen wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren. Die gekündigten Regelungen sind mit der Kündigung unwirksam. Die Kündigung ist gegenüber dem Personalrat schriftlich zu erklären und zu begründen.«

  22. 22.

    § 75 erhält folgende Fassung:

    »§ 75
    Mitbestimmung in Personalangelegenheiten

    (1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten bei

    1. 1.

      Begründung des Beamtenverhältnisses, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung aufgrund von Rechtsvorschriften endet,

    2. 2.

      Einstellung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich länger als drei Monate bestehen wird, Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten bei der Einstellung, Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses,

    3. 3.

      Ein-, Höher- oder Rückgruppierung, soweit jeweils tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, übertariflicher Eingruppierung,

    4. 4.

      Beförderung einschließlich der Übertragung eines Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist, Verleihung eines Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, horizontalem Laufbahnwechsel,

    5. 5.

      nicht nur vorübergehender Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem oder niedrigerem Grundgehalt,

    6. 6.

      nicht nur vorübergehender Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder niedrigeren Entgeltgruppe entspricht als die bisherige Tätigkeit,

    7. 7.

      Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit,

    8. 8.

      Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist,

    9. 9.

      Versetzung zu einer anderen Dienststelle,

    10. 10.

      Abordnung für die Dauer von mehr als zwei Monaten,

    11. 11.

      Zuweisung für die Dauer von mehr als zwei Monaten,

    12. 12.

      Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

    13. 13.

      Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, Untersagung einer Nebentätigkeit,

    14. 14.

      Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Fortzahlung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts nach §§ 69, 70 und 72 des Landesbeamtengesetzes oder entsprechender tariflicher Vorschriften,

    15. 15.

      Ablehnung des Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 und 10 bestimmen sowohl der Personalrat der aufnehmenden als auch der Personalrat der abgebenden Dienststelle mit, im Falle des Absatzes 1 Nr. 11 bestimmt nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle mit; in diesen Fällen bestimmt der Personalrat der abgebenden Dienststelle und im Falle des Absatzes 1 Nr. 15 der Personalrat nur mit, wenn der Beschäftigte dies beantragt. Dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig ist er auf sein Antragsrecht hinzuweisen. Absatz 1 Nr. 10 findet keine Anwendung, soweit der Beschäftigte für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Landesdisziplinargesetz abgeordnet wird.«

  23. 23.

    § 76 wird aufgehoben.

  24. 24.

    In § 77 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort »Vor« die Worte »der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit,« eingefügt.

  25. 25.

    § 79 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 9 und 10 gestrichen.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 11 werden die Worte »Unterweisung in« durch die Worte »Einführung in die Aufgaben« ersetzt.

      2. bb)

        Die Nummer 15 erhält folgende Fassung:

        1. »15.

          Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,«.

      3. cc)

        Nach Nummer 15 wird folgende neue Nummer 16 eingefügt:

        1. »16.

          Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden,«.

      4. dd)

        Die bisherigen Nummern 16 und 17 werden Nummern 17 und 18.

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

        »; § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.«

      2. bb)

        Satz 2 wird gestrichen.

  26. 26.

    § 80 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 7 erhält folgende Fassung:

      1. »7.

        Ablehnung des Antrags von Beamten auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte die Versetzung nicht selbst beantragt hat,«.

    2. b)

      In Nummer 10 Buchst. a wird die Angabe »Nr. 2« durch die Angabe »Nr. 4« ersetzt.

  27. 27.

    § 81 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Angabe »§§ 75, 76, 79 Abs. 3 Nr. 15 und § 80« durch die Angabe »§§ 75 und 80« ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 wird die Angabe »§§ 75, 76, 79 Abs. 3 Nr. 15, § 80« durch die Angabe »§§ 75 und 80« ersetzt.

    3. c)

      In Satz 3 wird die Angabe »der §§ 75, 76 und 79 Abs. 3 Nr. 15« durch die Angabe »des § 75« ersetzt.

  28. 28.

    In § 82 wird die Angabe »der §§ 75, 76 und 79 Abs. 3 Nr. 15« durch die Angabe »des § 75« ersetzt.

  29. 29.

    § 83 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 werden die Worte »oder dem Sicherheitsausschuß nach § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung« durch die Worte »nach § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch« ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 5 wird die Angabe »§ 1552 der Reichsversicherungsordnung« durch die Angabe »§ 193 Abs. 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch« ersetzt.

  30. 30.

    In § 84 wird die Angabe »§ 120« durch die Angabe »§ 53 des Beamtenstatusgesetzes und § 89« ersetzt.

  31. 31.

    § 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe »§ 48 Abs. 1,« wird durch die Angabe »§ 48 Abs. 1, 3 und 7 sowie« ersetzt.

    2. b)

      Die Worte »dieses Gesetzes sowie des § 107 Satz 2 und des § 108 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes« werden gestrichen.

  32. 32.

    In § 87 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort »Landesbehörden« die Worte »oder den von diesen bestimmten Stellen« eingefügt.

  33. 33.

    In § 89 Abs. 2 werden das Wort »Vollzugsanstalten« durch das Wort »Justizvollzugseinrichtungen« und die Angabe »§ 75 Abs. 1 Nr. 4 bis 6« durch die Angabe »§ 75 Abs. 1 Nr. 8 bis 10« ersetzt.

  34. 34.

    § 90 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

      1. »4.

        bei der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen,

      2. 5.

        beim Logistikzentrum Baden-Württemberg.«

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe »§ 75 Abs. 1 Nr. 4 bis 6« durch die Angabe »§ 75 Abs. 1 Nr. 8 bis 10« ersetzt.

  35. 35.

    § 92 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    »(1) Bei Lehrern an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen finden § 75 Abs. 1 Nr. 1 und bei nicht beamteten Lehrern § 75 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 keine Anwendung.«

  36. 36.

    § 94 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe »§§ 75 bis 77, 79 Abs. 3 Nr. 15 und § 80« durch die Angabe »§§ 75, 77 und 80« ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe »Abs. 1, § 76 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 Nr. 15« gestrichen.

  37. 37.

    § 94c wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 8 Buchst. b Satz 1 wird die Angabe »§§ 75, 76, 77 Abs. 1, 79 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 15, 80« durch die Angabe »§§ 75, 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 sowie § 80« ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe »§§ 76, 79 Abs. 3 Nr. 15 und § 80« durch die Angabe »§§ 75 und 80« ersetzt.

  38. 38.

    In § 95 wird die Angabe »§§ 75 bis 77, 79 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 9, 10 und Abs. 3 Nr. 13 und 15« durch die Angabe »§§ 75, 77, 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und Abs. 3 Nr. 13, 15 und 16« ersetzt.

  39. 39.

    In § 97a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 wird das Wort »Innenministeriums« jeweils durch die Worte »Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz« ersetzt.

  40. 40.

    § 103 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Angabe »§§ 76, 78« durch die Angabe »§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 bis 14, § 78« und die Angabe »Abs. 3 Nr. 3 bis 7, 9, 11 bis 15« durch die Angabe »Abs. 3 Nr. 3 bis 7, 9, 11 bis 14« ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 wird die Angabe »§ 76 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 Nr. 15« durch die Angabe »§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 bis 14« ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe »§ 76 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 Nr. 15« durch die Angabe »§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 bis 14« ersetzt und am Ende folgender Halbsatz angefügt:

        »; § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.«

      2. bb)

        Satz 2 wird gestrichen.