Art. 6 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt II – Bayerisches Landesamt für Statistik
Art. 6 BayStatG – Auftragsarbeiten
(1) Die Staatsministerien und die Staatskanzlei können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration das Landesamt beauftragen,
- 1.
Geschäftsstatistiken durchzuführen,
- 2.
amtliche Verzeichnisse zu erstellen und zu veröffentlichen,
- 3.
sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Statistik zu übernehmen.
Vorhandenes statistisches Material kann das Landesamt auswerten (Sonderauswertung), soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.
(2) Bei Auftragsarbeiten nach Absatz 1 führen die fachlich zuständigen Staatsministerien und die Staatskanzlei die fachliche Behördenaufsicht. Das Landesamt führt die erteilten Aufträge nach Maßgabe des Staatshaushalts durch.