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Art. 6 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Bayerisches Landesamt für Statistik

Titel: Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStatG
Gliederungs-Nr.: 290-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 6 BayStatG – Auftragsarbeiten

(1) Die Staatsministerien und die Staatskanzlei können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration das Landesamt beauftragen,

  1. 1.

    Geschäftsstatistiken durchzuführen,

  2. 2.

    amtliche Verzeichnisse zu erstellen und zu veröffentlichen,

  3. 3.

    sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Statistik zu übernehmen.

Vorhandenes statistisches Material kann das Landesamt auswerten (Sonderauswertung), soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.

(2) Bei Auftragsarbeiten nach Absatz 1 führen die fachlich zuständigen Staatsministerien und die Staatskanzlei die fachliche Behördenaufsicht. Das Landesamt führt die erteilten Aufträge nach Maßgabe des Staatshaushalts durch.