Art. 6 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
Art. 6 BaySÜG – Geheimschutzbeauftragter
Die nach Art. 5 Abs. 1 und 3 zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Geheimschutzbeauftragten sowie eine zu dessen Vertretung berechtigte Person. Soweit ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten wahr. Der Geheimschutzbeauftragte nimmt auch die Aufgaben des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 wahr.