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Art. 6 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Landschaftsplanung und Landschaftspflege

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 6 BayNatSchG – Eingriffe in Natur und Landschaft (1)

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) 1Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist ordnungsgemäß und nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. 2Die den in Art. 2b Abs. 2 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. 3Als ordnungsgemäß gilt die nach dem Waldgesetz für Bayern zulässige und vorgeschriebene Waldbewirtschaftung.

(3) Die Wiederaufnahme der ausgeübten land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an Förderprogrammen über Bewirtschaftungsbeschränkungen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, gilt nicht als Eingriff, soweit sie innerhalb einer Frist von 15 Jahren nach Beendigung des Vertrags oder des Förderprogramms erfolgt.

(4) Für Vorhaben, die

  1. 1.
    den Naturgenuss erheblich beeinträchtigen oder
  2. 2.
    den Zugang zur freien Natur ausschließen oder erheblich beeinträchtigen,

gelten die Regelungen für Eingriffe entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).