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Art. 6 BayEFG
Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Studienförderung

Titel: Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayEFG
Gliederungs-Nr.: 2230-2-3-K
Normtyp: Gesetz

Art. 6 BayEFG – Grundsätze des Exzellenzprogramms

(1) In dem Exzellenzprogramm sind insbesondere geeignete Maßnahmen vorzusehen

  1. 1.
    für die individuelle Betreuung der Geförderten im Rahmen von Mentoraten und Tutorien,
  2. 2.
    für die Vernetzung mit Exzellenzbereichen und frühzeitige Einbindung in die Forschung,
  3. 3.
    für die Förderung der Internationalität sowie
  4. 4.
    für interdisziplinäre, persönlichkeitsbildende und berufsbezogene Veranstaltungen.

(2) 1In der Regel ist von jedem Geförderten ein Auslandssemester zu absolvieren. 2Folgende Leistungen können dafür einmalig gewährt werden:

  1. 1.
    Eine Sonderzuwendung als pauschaler Zuschuss, wenn keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgen,
  2. 2.
    ein Auslandszuschlag für ein Studium im Bereich der Europäischen Union,
  3. 3.
    eine Erstattung ausländischer Studiengebühren, wenn sie über dem Regelerstattungsbetrag im Sinn des Bundesausbildungsförderungsgesetzes liegen.

(3) Die Geförderten erhalten nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel als Sonderzuwendung eine pauschalierte Unterstützung zur Finanzierung eigenständiger bildungsbezogener Aktivitäten, die nicht der Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt dient.

(4) Die für die Studienförderung mit Bundesmitteln geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.