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Art. 6 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 6 BayDG – Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte und Beamtinnen sind:

  1. 1.
    Verweis (Art. 7),
  2. 2.
    Geldbuße (Art. 8),
  3. 3.
    Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9),
  4. 4.
    Zurückstufung (Art. 10) und
  5. 5.
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sind:

  1. 1.
    Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12) und
  2. 2.
    Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13).

(3) Bei Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

(4) Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

(5) 1Beamten und Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. 2§ 23 Abs. 3 Nr. 1 und § 23 Abs. 4 BeamtStG bleiben unberührt.