Art. 6 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
Art. 6 BayDG – Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte und Beamtinnen sind:
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sind:
(3) Bei Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.
(4) Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.
(5) 1Beamten und Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. 2§ 23 Abs. 3 Nr. 1 und § 23 Abs. 4 BeamtStG bleiben unberührt.