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Art. 6 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 6 BayBG – Arten des Beamtenverhältnisses (1)

(1) 1Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. 1.

    auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des Art. 5 Abs. 1 verwendet werden soll,

  2. 2.

    auf Zeit, wenn

    1. a)

      der Beamte auf bestimmte Dauer für Aufgaben im Sinn des Art. 5 Abs. 1 verwendet werden soll,

    2. b)

      dem Beamten ein Amt mit leitender Funktion nach Art. 32a übertragen wird,

  3. 3.

    auf Probe, wenn

    1. a)

      der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,

    2. b)

      dem Beamten ein Amt mit leitender Funktion nach Art. 32b übertragen wird,

  4. 4.

    auf Widerruf, wenn der Beamte

    1. a)

      einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder

    2. b)

      nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinn des Art. 5 Abs. 1 verwendet werden soll.

2Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis eines Ehrenbeamten kann begründet werden, wenn Aufgaben im Sinn des Art. 5 Abs. 1 ehrenamtlich wahrgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).