Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines
Art. 6 BayBG – Arten des Beamtenverhältnisses (1)
(1) 1Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
- 1.
auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des Art. 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
- 2.
auf Zeit, wenn
- a)
der Beamte auf bestimmte Dauer für Aufgaben im Sinn des Art. 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
- b)
dem Beamten ein Amt mit leitender Funktion nach Art. 32a übertragen wird,
- 3.
auf Probe, wenn
- a)
der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
- b)
dem Beamten ein Amt mit leitender Funktion nach Art. 32b übertragen wird,
- 4.
auf Widerruf, wenn der Beamte
- a)
einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
- b)
nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinn des Art. 5 Abs. 1 verwendet werden soll.
2Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis eines Ehrenbeamten kann begründet werden, wenn Aufgaben im Sinn des Art. 5 Abs. 1 ehrenamtlich wahrgenommen werden.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).