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Art.  6 BayArchivG
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Staatliche Archive

Titel: Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayArchivG
Gliederungs-Nr.: 2241-1-WFK
Normtyp: Gesetz

Art.  6 BayArchivG – Anbietung

(1) Alle Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern haben dem zuständigen staatlichen Archiv die Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Dies ist in der Regel 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen anzunehmen, soweit durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften der obersten Staatsbehörden nichts anderes bestimmt ist. Anzubieten sind auch Unterlagen, die

  1. 1.
    personenbezogene Daten enthalten einschließlich datenschutzrechtlich gesperrter Daten,
  2. 2.
    unter einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz stehen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.

Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde.

(2) Durch Vereinbarung zwischen den staatlichen Archiven und der anbietenden Stelle oder dem für die anbietende Stelle zuständigen Staatsministerium kann

  1. 1.
    auf die Anbietung von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung verzichtet werden,
  2. 2.
    der Umfang der anzubietenden gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl erwachsen, im Einzelnen festgelegt werden und
  3. 3.
    die Auswahl der anzubietenden maschinenlesbar gespeicherten Informationen einschließlich der Form der Datenübermittlung im Einzelnen festgesetzt werden.

(3) Den Vertretern der staatlichen Archive ist Einsicht in die angebotenen Unterlagen und in die Findmittel der Registraturen zu gewähren.

(4) Entscheidet das zuständige staatliche Archiv nicht innerhalb von sechs Monaten über die Übernahme angebotener Unterlagen, ist die anbietende Stelle zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet.