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Art. 6 BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Architektenliste, Liste Beratender Ingenieure, Stadtplanerliste

Titel: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BauKaG
Gliederungs-Nr.: 2133-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 6 BauKaG – Stadtplanerliste, Eintragung

(1) 1Von der Architektenkammer wird eine Stadtplanerliste geführt. 2Aus der Stadtplanerliste muss die Tätigkeitsart - freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig - ersichtlich sein.

(2) In die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat,

  2. 2.

    ein Studium an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder Akademie oder an einer dieser gleichwertigen deutschen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das auf Stadtplanung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können, und

  3. 3.

    danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut.

(3) Art. 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.