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Art. 6 AufnG
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-5-I
Normtyp: Gesetz

Art. 6 AufnG – Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen, Regierungsaufnahmestellen und Gemeinschaftsunterkünften

(1) Soweit Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 1 nicht in Einrichtungen im Sinn von Art. 2 bis 4 untergebracht werden können, erfolgt die Unterbringung nach Maßgabe der Verteilung nach der zur Ausführung des Asylgesetzes und des Art. 5 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung. Für den Bereich der kreisfreien Gemeinden wird die Aufgabe der Unterbringung den kreisfreien Gemeinden übertragen; sie erfüllen damit eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Außerhalb der kreisfreien Gemeinden wird die Aufgabe der Unterbringung von den Landratsämtern als Staatsbehörden wahrgenommen. Art. 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgabe durch die Landratsämter mit.