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Art. 6 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erwerbsbeschränkungen für juristische Personen

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AG BGB,NW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

Art. 6 AG BGB

§ 1
Schenkungen oder Zuwendungen von Todes wegen an juristische Personen (1) (2)  bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ihrem vollen Betrage nach der Genehmigung der Landesregierung (3)  oder der durch Verordnung der Landesregierung (4) bestimmten Behörde, wenn sie Gegenstände im Werte von mehr als 2.600 Euro betreffen. Wiederkehrende Leistungen werden mit vier vom Hundert zu Kapital gerechnet.

§ 2
Die Genehmigung kann auf einen Teil der Schenkung oder der Zuwendung von Todes wegen beschränkt werden.

§ 3
(weggefallen)

§ 4
Die Vorschriften der §§1 bis 3 gelten nicht für Familienstiftungen.

(1) Amtl. Anm.:
gilt nur noch für juristische Personen mit dem Sitz im Ausland; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts v. 5.3.1953 (BGBl. I S. 33).
(2) Red. Anm.:
Im genannten Gesetz ist der Artikel 2 der Schlussvorschriften gemeint; Art. 2 Abs. 1: "Artikel 86 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die landesgesetzlichen Vorschriften, die in Ausübung des darin enthaltenen Vorbehalts erlassen sind, werden aufgehoben, soweit sie den Erwerb von Rechten durch juristische Personen mit dem Sitz im Inland von einer staatlichen Genehmigung abhängig machen."
(3) Amtl. Anm.:
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
(4) Amtl. Anm.:
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.