Art. 6 2. BStrStraffG
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Art. 6 2. BStrStraffG
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Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Die Zweite Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 2. September 1959 (GV. NRW. S. 141), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 wird Wort "Versorgungsämter" durch das Wort "Landschaftsverbände" ersetzt.
- 2.
In § 2 wird das Wort "Versorgungsämter" durch das Wort "Landschaftsverbände" ersetzt.