Art. 69 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 5. Abschnitt – Der Verfassungsgerichtshof
Art. 69 Verf
Die weiteren Bestimmungen über die Organisation des Gerichtshofs und über das Verfahren vor ihm sowie über die Vollstreckung seiner Urteile werden durch Gesetz geregelt.