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Art. 69 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Vierter Abschnitt – Dienstgerichte für Richter → III. – Disziplinarverfahren

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 69 BayRiG – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Gehalt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Die vorläufige Dienstenthebung ist nach Anhörung des Richters nur zulässig, wenn gegen ihn

  1. 1.
    Disziplinarklage gleichzeitig erhoben wird oder bereits erhoben ist oder
  2. 2.
    im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes erfolgen wird oder
  3. 3.
    in einem Strafverfahren Haftbefehl erlassen ist oder
  4. 4.
    in einem Strafverfahren die Anklage erhoben und der Verlust des Richteramts nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes oder die Entfernung aus dem Amt im anschließenden Disziplinarverfahren zu erwarten ist.

(2) Die Einbehaltung von Dienstbezügen ist nach Anhörung des Richters nur zulässig, wenn auf vorläufige Dienstenthebung erkannt ist und

  1. 1.
    der Richter eines Dienstvergehens dringend verdächtig ist, das seine Entfernung aus dem Amt rechtfertigen würde, oder
  2. 2.
    gegen den Richter ein noch nicht rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil ergangen ist, das den Verlust des Richteramts ausspricht oder nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes nach sich zieht, oder
  3. 3.
    gegen den Richter im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung auf Entfernung aus dem Amt ergangen ist.

(3) Sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen kann auch der Richter die Aufhebung dieser Anordnungen beantragen; im Übrigen gilt Art. 61 des Bayerischen Disziplinargesetzes. In den Fällen des Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.