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Art. 69 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 8 – Schlussbestimmungen

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 69 BayFiG – Inkrafttreten

(2)

1Die Vorschriften des Art. 11 treten mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft. 2Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 1909 in Kraft.

(2) Amtl. Anm.:
Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 15. August 1908 (GVBl S. 527). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.