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Art. 69 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Zehnter Abschnitt – Familien- und erbrechtliche Vorschriften, Vollziehung von Auflagen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 69 AGBGB – Vollziehung von Auflagen

In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf die im öffentlichen Interesse liegende Vollziehung einer Auflage die Behörde zuständig, zu deren Wirkungskreis die Wahrung des Interesses gehört. Bezweckt die Auflage die Förderung von Interessen, die zum Wirkungskreis einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts gehören, so ist diese zuständig.