Art. 68 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → VI. Abschnitt – Die Wirtschafts- und Sozialordnung
Art. 68 Verf
Den Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern obliegt auf der Grundlage ihrer Gleichberechtigung die Wahrnehmung ihrer Interessen bei der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Sie sind zu Gesetzentwürfen wirtschafts- und sozialpolitischen Inhalts und bei allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.