Art. 68 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → II. – Völkerrechtliche Bindungen
Art. 68 Verf
Niemand darf zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er auf Tatsachen hinweist die sich als eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten darstellen.