Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 68 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Vierter Abschnitt – Dienstgerichte für Richter → III. – Disziplinarverfahren

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 68 BayRiG – Entscheidung des Dienstgerichts an Stelle der zuständigen Behörde (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) In Verfahren gegen Richter entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der Disziplinarbehörde durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie die Aufhebung und Änderung dieser Anordnungen. Auch in den Fällen des Art. 20 des Bayerischen Disziplinargesetzes entscheidet das Dienstgericht auf Antrag des Richters durch Beschluss. Die Beschlüsse sind auch der Disziplinarbehörde zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Auf Antrag kann der Dienstgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Beschlüsse über diese Anträge können vom Dienstgerichtshof jederzeit geändert oder aufgehoben werden.