Art. 67 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern
Kapitel 1 – Das unmittelbare Gesetzgebungsrecht des Volkes → Abschnitt 1 – Volksbegehren
Art. 67 LWG – Eintragungsbezirke
Die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufgelegt werden sollen, bestimmen die Anzahl der Eintragungsbezirke so, dass jede stimmberechtigte Person ausreichend Gelegenheit findet, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Jede Gemeinde bildet mindestens einen Eintragungsbezirk.