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Art. 67 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt V – Akademische Grade

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 67 BayHSchG – Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen

1Die von deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen verliehenen akademischen Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden; wird der Doktorgrad in abgekürzter Form geführt, so muss die Fachrichtung nicht angegeben werden. 2Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene akademische Grade. 3Inhaber eines von einer bayerischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule nach Art. 66 Abs. 2 Satz 2 verliehenen Grades "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" können diesen alternativ auch in der abgekürzten Form "Dr." führen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).