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Art. 67 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 4 – Leistungsbezüge → Unterabschnitt 1 – Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 67 BayBesG – Leistungsprämie

(1) 1Für eine herausragende besondere Einzelleistung kann Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B eine Leistungsprämie gewährt werden. 2Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht.

(2) 1Die Leistungsprämie wird maximal in Höhe des Anfangsgrundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder des Grundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B gewährt, der der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie angehört. 2Sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden. 3Sie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. 4Eine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit gemäß Art. 6 findet nicht statt.

(3) 1Wird eine honorierungsfähige Leistung von mehreren Beamten oder Beamtinnen erbracht, kann jedem Beamten oder jeder Beamtin eine Leistungsprämie gewährt werden, wenn seine oder ihre wesentliche Beteiligung an der Leistung festgestellt wird. 2Leistungsprämien im Sinn des Satzes 1 dürfen zusammen 150 v.H. des in Abs. 2 Satz 1 genannten Betrags nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Beamtinnen.

(4) Eine Leistungsprämie kann nicht auf Grund eines Sachverhalts gewährt werden, der bereits der Gewährung eines anderen Nebenbezugs zugrunde liegt.