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Art. 67 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 8 – Vorschriften für den Bereich des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 67 AGSG – Amtliche Beglaubigungen

Zur amtlichen Beglaubigung von

  1. 1.
  2. 2.
    Unterschriften und Handzeichen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB X

sind die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X).