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Art. 66 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

4. Abschnitt – Die Staatsregierung

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 66 Verf

Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Richter und Beamten des Freistaates. Dieses Recht kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes auf andere Staatsbehörden übertragen werden.