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Art. 66 PAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Bayern

III. Abschnitt – Datenverarbeitung → 4. Unterabschnitt – Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes

Titel: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 66 PAG – Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes

1Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) findet für den Bereich der Polizei ergänzend Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist. 2Art. 24 BayDSG gilt ausschließlich in Ausübung des Hausrechts.