Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 66 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 66 EGStGB – Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten

Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1351), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 6 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

    "(3) Wer der Pflicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

    (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

  2. 2.

    § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

    "(5) Wer dem Verbot nach Absatz 1, 2 oder 4 oder der Pflicht nach Absatz 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."

  3. 3.

    In § 9 Abs. 4 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  4. 4.

    Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben; die bisherigen Sechster bis Achter Abschnitt werden Fünfter bis Siebenter Abschnitt.

  5. 5.

    § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Tat wird nur auf Antrag des Gesundheitsamtes oder des leitenden Arztes verfolgt."

  6. 6.

    § 28 wird aufgehoben.