Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 66 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt V – Akademische Grade

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 66 BayHSchG – Verleihung akademischer Grade

(1) 1Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule in Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einen Bachelorgrad, in Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung; der Diplomgrad erhält bei Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulstudiengängen den Zusatz "(FH)", bei Absolventen und Absolventinnen universitärer Studiengänge den Zusatz "Univ.". 2In anderen als Fachhochschulstudiengängen können die Hochschulen als ersten berufsqualifizierenden Abschluss auch einen Magistergrad verleihen. 3Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. 4Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung "Bachelor" die Bezeichnung "Bakkalaureus" oder "Bakkalaurea" und anstelle der Bezeichnung "Master" die Bezeichnung "Magister" oder "Magistra" vorsehen. 5Die Hochschule kann den Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. 6Von der Hochschule können auf Grund einer Vereinbarung mit einer Hochschule, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Grade verliehen werden. 7Ein Grad nach Satz 6 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Grade verliehen werden. 8Das Nähere regelt die Hochschule in einer Satzung, die in den Fällen der Sätze 6 und 7 insoweit des Einvernehmens mit dem Staatsministerium und bei Abschlüssen, die in staatlich geregelten Studiengängen erworben wurden, des Einvernehmens mit dem für die betreffende Staatsprüfung zuständigen Staatsministerium bedarf. 9Durch Satzung der Hochschule, die insoweit des Einvernehmens mit dem Staatsministerium bedarf, kann festgelegt werden, welche weiteren akademischen Grade verliehen werden.

(2) 1Die Universitäten verleihen neben den in Abs. 1 genannten Graden den Doktorgrad. 2Für Abschlüsse in Studiengängen nach Art. 64 Abs. 2 kann auch der Grad "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen werden. 3Die Hochschulen für Musik verleihen in Kooperation mit einer Universität den Doktorgrad in den Bereichen Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) und Musikwissenschaft. 4Die Akademien der Bildenden Künste verleihen in Kooperation mit einer Universität den Doktorgrad im Bereich Kunstpädagogik (Lehramtstudiengänge Kunst). 5Die Hochschule für Fernsehen und Film verleiht in Kooperation mit einer Universität den Doktorgrad im Bereich der Medienwissenschaften.

(3) 1Die Universitäten, an denen bei Hochschulprüfungen prüfungsberechtigtes wissenschaftliches Personal einer anderen Universität gemäß Art. 62 Abs. 2 mitwirkt, haben den Mitgliedern dieser Universität und Personen, die ihr Studium dort erfolgreich abgeschlossen haben, den Erwerb eines theologischen akademischen Grades zu ermöglichen. 2In den Hochschulprüfungsordnungen für die betroffenen theologischen Fakultäten sind entsprechende Regelungen vorzusehen.

(4) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen eine englischsprachige Übersetzung und eine ergänzende Beschreibung (diploma Supplement) bei, die insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbene Qualifikation sowie die verleihende Hochschule enthalten muss.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).