Art. 65 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern
Teil 4 – Dienstliche Beurteilung
Art. 65 LlbG – Ausnahmegenehmigungen
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann für den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung von Art. 56 Abs. 4 Satz 3 und Art. 59 abweichende Beurteilungssysteme zulassen.