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Art. 65 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → 1. Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 65 GO – Erlass der Haushaltssatzung

(1) Der Gemeinderat beschließt über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung.

(2) Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) 1Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekannt zu machen. 2Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekannt zu machen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. 3Gleichzeitig ist die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zugänglich zu machen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen.