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Art. 65 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof → Unterabschnitt 2 – Beschwerde

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 65 BayDG – Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 VwGO.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach Art. 57 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach Art. 61 gilt § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend.