Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Zweiter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Art. 64 EGAO – Investitionszulagengesetz
Das Investitionszulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 528), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
"(5) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(6) Der Anspruch auf die Investitionszulage nach den §§ 1, 4 und 4a erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage berücksichtigt worden sind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung
- 1.
im Fall des § 1,
- a)
soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, in der Betriebstätte des Steuerpflichtigen verblieben sind,
- b)
soweit es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter handelt, vom Steuerpflichtigen zu mindestens 90 vom Hundert zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet worden sind,
- 2.
im Fall des § 4
in dem erforderlichen Umfang der Forschung oder Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen gedient haben,
- 3.
im Fall des § 4a
im Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben sind.";
- b)
folgender Absatz 7 wird eingefügt:
"(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absatzes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.";
- c)
der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
- 2.
In § 5a wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.