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Art. 64 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 64 EGAO – Investitionszulagengesetz

Das Investitionszulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 528), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

      "(5) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.

      (6) Der Anspruch auf die Investitionszulage nach den §§ 1, 4 und 4a erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage berücksichtigt worden sind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung

      1. 1.

        im Fall des § 1,

        1. a)

          soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, in der Betriebstätte des Steuerpflichtigen verblieben sind,

        2. b)

          soweit es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter handelt, vom Steuerpflichtigen zu mindestens 90 vom Hundert zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet worden sind,

      2. 2.

        im Fall des § 4

        in dem erforderlichen Umfang der Forschung oder Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen gedient haben,

      3. 3.

        im Fall des § 4a

        im Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben sind.";

    2. b)

      folgender Absatz 7 wird eingefügt:

      "(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absatzes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.";

    3. c)

      der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

  2. 2.

    In § 5a wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.