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Art. 64 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt IV – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 64 BayHSchG – Promotion

(1) 1Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. 2Sie setzt in der Regel ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium

  1. 1.

    in einem Studiengang im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Universität,

  2. 2.

    in einem Studiengang Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) oder Musikwissenschaft im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Hochschule für Musik,

  3. 3.

    in einem Studiengang Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst) im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Akademie der Bildenden Künste,

  4. 4.

    in einem Studiengang Medienwissenschaften im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Hochschule für Fernsehen und Film,

  5. 5.

    in einem Masterstudiengang im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 an einer Universität oder Fachhochschule,

  6. 6.

    in einem Masterstudiengang Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) oder Musikwissenschaft im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 an einer Hochschule für Musik,

  7. 7.

    in einem Masterstudiengang Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst) im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 an einer Akademie der Bildenden Künste oder

  8. 8.

    in einem Masterstudiengang Medienwissenschaften im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 an einer Hochschule für Fernsehen und Film

voraus.

3Die Universitäten und Kunsthochschulen regeln in der Promotionsordnung, unter welchen Voraussetzungen Absolventen und Absolventinnen einschlägiger sonstiger universitärer Studiengänge, sonstiger Fachhochschulstudiengänge, sonstiger Studiengänge in Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) und Musikwissenschaft an einer Hochschule für Musik, sonstiger Studiengänge in Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst) an einer Akademie der Bildenden Künste und sonstiger Studiengänge in Medienwissenschaften an einer Hochschule für Fernsehen und Film zugelassen werden; dabei sollen zu erbringende zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich höchstens ein Jahr erfordern. 4Die Universitäten sehen in der Promotionsordnung vor, dass Professoren und Professorinnen von Fachhochschulen und Kunsthochschulen als Betreuende und Prüfende bestellt werden können (kooperative Promotion). 5Für die vom Senat der Hochschule als Satzung zu beschließende Promotionsordnung gelten Art. 61 Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 3 sowie 8 bis 12 entsprechend. 6In den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.

(2) Die Universitäten sollen auch hochschulübergreifend zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gesonderte Promotionsstudiengänge und Graduiertenkollegs einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden auf Promotionsstudiengänge entsprechend Anwendung.

(3) 1Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden Daten verpflichtet:

  1. 1.

    Daten nach Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 12,

  2. 2.

    Angaben zur Ersteinschreibung,

  3. 3.

    Angaben zur Promotion.

2 Art. 42 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).