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Art. 63 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Erster Abschnitt – Landtag

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 63 Verf – Landesbeauftragter für den Datenschutz

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Träger öffentlicher Stellen im Lande wird von einem Landesbeauftragten für den Datenschutz überwacht. Das Gesetz kann weitere Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz vorsehen.

(2) Der Landtag wählt den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages für die Dauer von fünf Jahren.

(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er berichtet über seine Tätigkeit und deren Ergebnisse dem Landtag, an den er sich jederzeit wenden kann.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.