Art. 63 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland
II. Hauptteil – Aufgaben und Aufbau des Staates → 2. Abschnitt – Wahlen und Volksabstimmungen
Art. 63 SVerf
(1) Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.
(2) Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.