Art. 63 EGStGB, Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen
Das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (Reichsgesetzbl. S. 273), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 4 werden die Worte "Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen" durch die Worte "Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes" ersetzt.
- 2.
§ 7 Satz 2 wird gestrichen.
