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Art. 63 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 63 BayFiG – Schriftform und Bekanntgabe

1Entscheidungen nach diesem Gesetz, die nicht nur vorläufigen Inhalt besitzen oder wegen Gefahr im Verzug ergehen, sind schriftlich zu erlassen. 2Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.