Art. 62 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
4. Abschnitt – Die Staatsregierung
Art. 62 Verf
(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung, insbesondere die Besoldung und Versorgung, ist durch Gesetz (1) zu regeln.
(2) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben. Sie dürfen nicht dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand einer privaten Erwerbsgesellschaft angehören. Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluss des Staates sichergestellt ist. Die Staatsregierung gibt dem Landtag jede Übernahme einer Funktion gemäß Satz 3 bekannt. Weitere Ausnahmen kann die Staatsregierung mit Zustimmung des Landtages zulassen.
(1) Amtl. Anm.:
Siehe hierzu das Sächsische Ministergesetz.
Siehe hierzu das Sächsische Ministergesetz.