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Art. 62 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Dienstliche Beurteilung

Titel: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LlbG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-4-F
Normtyp: Gesetz

Art. 62 LlbG – Leistungsfeststellung für die Entscheidungen gemäß Art. 30 und 66 BayBesG; Öffnungsklausel für den nichtstaatlichen Bereich zu Art. 67 BayBesG

(1) 1Leistungsfeststellungen für die Entscheidungen gemäß Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Art. 66 Abs. 2 BayBesG werden mit der periodischen Beurteilung verbunden. 2Soweit es für die Anwendung der Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3, Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich ist, eine periodische Beurteilung jedoch nicht vorgeschrieben ist, hat eine gesonderte Leistungsfeststellung zu erfolgen; Art. 60 und 61 finden entsprechende Anwendung. 3Gegenstand der Leistungsfeststellung sind die Kriterien gemäß Art. 58 Abs. 3 Nr. 1. 4In der Probezeit kann die Leistungsfeststellung mit den Beurteilungen gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 und Art. 55 Abs. 2 Satz 1 verbunden werden. 5Sie erfolgt auf Basis der Beurteilung der fachlichen Leistung gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 55 Abs. 2 Satz 2.

(2) 1Für die Vergabe einer Leistungsstufe gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBesG kommen nur diejenigen Beamten und Beamtinnen in Betracht, die in den Kriterien gemäß Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 die jeweils in der Vergleichsgruppe höchst vergebenen Bewertungen erhalten haben. 2In der Probezeit gilt Abs. 1 Satz 4 und 5 entsprechend. 3Die Staatsministerien und der Oberste Rechnungshof können für ihren Geschäftsbereich oder Teile davon durch Verwaltungsvorschrift regeln, dass auf der Grundlage der in der letzten periodischen Beurteilung oder gesondert getroffenen Leistungsfeststellung in regelmäßigen Zeitabständen eine weitere Vergabe von Leistungsstufen erfolgen kann. 4Satz 3 gilt entsprechend für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) Erfüllt ein Beamter oder eine Beamtin die Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG, wird dies in der Entscheidung gemäß Abs. 1 Satz 1, 2 oder Satz 4 gesondert festgestellt.

(4) 1Bei der Entscheidung gemäß Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG sind sämtliche zurechenbaren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 2Eine negative Entscheidung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin rechtzeitig auf die Leistungsmängel ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(5) 1Liegen die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG nicht vor (Stufenstopp), sind die Leistungen in Abständen von jeweils einem Jahr nach Beginn des Stufenstopps erneut zu überprüfen. 2Die gesonderte Leistungsfeststellung nach Satz 1 enthält die Aussage, ob die Leistungen in dem vergangenen Jahr die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG erfüllt haben; Art. 60 und 61 finden entsprechende Anwendung. 3Abs. 4 gilt entsprechend. 4Wird eine periodische Beurteilung erstellt, gilt Abs. 1 Satz 1.

(6) 1Soweit von Art. 58 Abs. 6 Satz 2, 3 bzw. Art. 59 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht wird, ist jeweils zu regeln, auf welcher Grundlage die Entscheidungen gemäß Abs. 2, 3 und 5 getroffen werden. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die Bewertungsmaßstäbe den sich aus den Abs. 2, 3 und 5 ergebenden für die Vergabe einer Leistungsstufe, den regelmäßigen Stufenaufstieg und den Stufenstopp entsprechen.

(7) 1Für die Vergabe einer Leistungsprämie nach Art. 67 BayBesG können Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die an tarifvertragliche Regelungen zum Leistungsentgelt gebunden sind, den tarifvertraglichen Regelungen entsprechende Bestimmungen zur Leistungsbewertung sowie zum Vergabeverfahren unter Mitwirkung der betrieblichen Kommissionen im Sinn des § 18 Abs. 7 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD VKA) vom 13. September 2005, oder dem entsprechender tarifvertraglicher Regelungen auch für die Beamten und Beamtinnen treffen. 2Es kann dabei von Art. 67 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BayBesG abgewichen werden. 3Im Fall einer eigenen Regelung muss gewährleistet sein, dass Leistungsbewertung und Vergabeverfahren bei den Beamten und Beamtinnen und den Tarifbeschäftigten desselben Dienstherrn einheitlich erfolgen.