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Art. 62 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 62 DRG – Übergangsbestimmungen

§ 1
Laufbahnen

(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten gelten die laufbahnrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Die Beamtinnen und Beamten verbleiben in ihren bisherigen Laufbahnen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für Beamtinnen und Beamte, die im Wege des Aufstiegs für besondere Verwendungen in die nächsthöhere Laufbahngruppe gelangt sind, gelten die Bestimmungen des § 21a Abs. 3, § 25a Abs. 2 und § 30a Abs. 2 der Landeslaufbahnverordnung (LVO) weiter. Einschränkungen des Verwendungsbereichs können nach Maßgabe der Bestimmungen über den horizontalen Laufbahnwechsel (Artikel 1 § 21) geändert werden.

  2. 2.

    Die Ministerien können im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium die Beamtinnen und Beamten einer Laufbahn in eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung überleiten. Den Beamtinnen und Beamten darf dabei nur ein Amt mit gleichem Grundgehalt verliehen werden.

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes werden in ein Amt mit gleichem Grundgehalt einer entsprechenden Laufbahn in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes übergeleitet. Gibt es kein entsprechendes Amt, werden sie in das Eingangsamt dieser Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 24 Nr. 1 Buchst. a des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg übergeleitet. Die Überleitung ist durch die für die Ernennung zuständige Behörde schriftlich festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

  4. 4.

    Eine noch nicht beendete Probezeit ist nach Maßgabe der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen abzuleisten.

  5. 5.

    Eine Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie ohne die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgeschriebene Entscheidung des Landespersonalausschusses erfolgt ist und ihr nicht nachträglich zugestimmt wird. Über die nachträgliche Zustimmung entscheidet bei Beamtinnen und Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium, bei anderen Beamtinnen und Beamten die Rechtsaufsichtsbehörde.

  6. 6.

    Ein noch nicht beendeter Aufstieg nach § 21 Abs. 1 bis 3 oder § 25 Abs. 1 bis 3 LVO kann nach Maßgabe der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen beendet werden. Ein Aufstieg für besondere Verwendungen kann nach den Bestimmungen der §§ 21a, 25a oder 30a LVO in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung beendet werden, wenn er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zwar bereits begonnen wurde, die Voraussetzung von § 21a Abs. 1 Nr. 4, § 25a Abs. 1 Nr. 4 oder § 30a Abs. 1 Nr. 4 LVO jedoch noch nicht vollständig vorliegt.

(2) Für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtung gelten die Bestimmungen der §§ 33 bis 44 LVO in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014.

(3) Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund von § 18 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie Verordnungen, die aufgrund von § 139 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014.

(4) Für lehrberufliche Laufbahnen und Lehrämter, für die aufgrund von Artikel 3 Nr. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 529) von Artikel 1 § 15 ab weichende Bildungsvoraussetzungen galten, gelten die bisherigen Vorschriften fort, soweit die Ministerien für die in ihrem Geschäftsbereich eingerichteten Lauf bahnen durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmen.

(5) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger gilt § 21 des Landesbeamtengesetzes und die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Dienstanfänger in den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen fort.

§ 2
Landespersonalausschuss

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Landespersonalausschusses nach § 122 des Landesbeamtengesetzes und § 9 des Landesrichtergesetzes in den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Anträge, über die der Landespersonalausschuss bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abschließend entschieden hat, gelten als nicht gestellt.

(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Entscheidungen des Landespersonalausschusses bleiben gültig und können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grundlage des geltenden Rechts vollzogen werden.

§ 3
Anhebung der Altersgrenzen

(1) § 39 des Landesbeamtengesetzes und § 45 Absatz 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag von Beamtinnen oder Beamten, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; für die in § 36 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten und vor dem 1. Januar 1958 geborenen Beamtinnen und Beamten tritt an die Stelle des 68. Lebensjahres das 63. Lebensjahr. Für Professorinnen und Professoren tritt an die Stelle des Ablaufs des Monats das Ende des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 68. Lebensjahr vollendet. Satz 1 gilt nicht für die in § 36 Absatz 3a des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten. § 39 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, § 6 Abs. 2 Satz 2 des Landesrichtergesetzes und § 45 Abs. 2 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes finden in den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung; der Antrag soll frühzeitig gestellt werden.

(2) Abweichend von § 36 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und § 6 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes erreichen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit die Altersgrenze

bei Geburt im Jahrmit dem Ablauf des Monats, in dem sie das
1946 oder früher:65. Lebensjahr vollenden;
1947:65. Lebensjahrund einen Monat vollenden;
1948:65. Lebensjahrund zwei Monate vollenden;
1949:65. Lebensjahrund drei Monate vollenden;
1950:65. Lebensjahrund vier Monate vollenden;
1951:65. Lebensjahrund fünf Monate vollenden;
1952:65. Lebensjahrund sechs Monate vollenden;
1953:65. Lebensjahrund sieben Monate vollenden;
1954:65. Lebensjahrund acht Monate vollenden;
1955:65. Lebensjahrund neun Monate vollenden;
1956:65. Lebensjahrund zehn Monate vollenden;
1957:65. Lebensjahrund elf Monate vollenden;
1958:66. Lebensjahr vollenden;
1959:66. Lebensjahrund zwei Monate vollenden;
1960:66. Lebensjahrund vier Monate vollenden;
1961:66. Lebensjahrund sechs Monate vollenden;
1962:66. Lebensjahrund acht Monate vollenden;
1963:66. Lebensjahrund zehn Monate vollenden.

Satz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, für die § 36 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes oder § 6 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes entsprechend gilt oder maßgebend ist.

(3) Abweichend von § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes erreichen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen die Altersgrenze

bei Geburt im Jahrmit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das
1947 oder früher:64. Lebensjahr vollenden;
1948:64. Lebensjahrund einen Monat vollenden;
1949:64. Lebensjahrund zwei Monate vollenden;
1950:64. Lebensjahrund drei Monate vollenden;
1951:64. Lebensjahrund vier Monate vollenden;
1952:64. Lebensjahrund fünf Monate vollenden;
1953:64. Lebensjahrund sechs Monate vollenden;
1954:64. Lebensjahrund sieben Monate vollenden;
1955:64. Lebensjahrund acht Monate vollenden;
1956:64. Lebensjahrund neun Monate vollenden;
1957:64. Lebensjahrund zehn Monate vollenden;
1958:64. Lebensjahrund elf Monate vollenden;
1959:65. Lebensjahr vollenden;
1960:65. Lebensjahrund zwei Monate vollenden;
1961:65. Lebensjahrund vier Monate vollenden;
1962:65. Lebensjahrund sechs Monate vollenden;
1963:65. Lebensjahrund acht Monate vollenden;
1964:65. Lebensjahrund zehn Monate vollenden.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes erreichen die in dieser Vorschrift genannten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit die Altersgrenze

bei Geburt im Jahrmit dem Ablauf des Monats, in dem sie das
1951 oder früher:60. Lebensjahr vollenden;
1952:60. Lebensjahrund einen Monat vollenden;
1953:60. Lebensjahrund zwei Monate vollenden;
1954:60. Lebensjahrund drei Monate vollenden;
1955:60. Lebensjahrund vier Monate vollenden;
1956:60. Lebensjahrund fünf Monate vollenden;
1957:60. Lebensjahrund sechs Monate vollenden;
1958:60. Lebensjahrund sieben Monate vollenden;
1959:60. Lebensjahrund acht Monate vollenden;
1960:60. Lebensjahrund neun Monate vollenden;
1961:60. Lebensjahrund zehn Monate vollenden;
1962:60. Lebensjahrund elf Monate vollenden;
1963:61. Lebensjahr vollenden;
1964:61. Lebensjahrund zwei Monate vollenden;
1965:61. Lebensjahrund vier Monate vollenden;
1966:61. Lebensjahrund sechs Monate vollenden;
1967:61. Lebensjahrund acht Monate vollenden;
1968:61. Lebensjahrund zehn Monate vollenden.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Absatz 4 gilt abweichend von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes oder § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Landesrichtergesetzes für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und schwerbehinderte Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit entsprechend.

(6) Für die Verabschiedung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten gelten abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes Absatz 2 und abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Absatz 4 entsprechend.

(7) § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes ist mit Beginn des Jahres 2012 bis zum Ablauf des Jahres 2028 abweichend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort jeweils genannten Lebensaltererfordernisses dasjenige Lebensalter tritt, das sich aus der entsprechenden Anwendung des Absatzes 2 ergibt.

§ 4
Beurlaubung, Freistellungsjahr, Altersteilzeit

Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren

  1. 1.

    Urlaub nach §§ 153b und 153c des Landesbeamtengesetzes oder §§ 7 und 7a des Landesrichtergesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes,

  2. 2.

    Teilzeitbeschäftigung nach § 153g des Landesbeamtengesetzes mit der Lage des Freistellungsjahres unmittelbar vor dem Beginn des Ruhestandes oder

  3. 3.

    Altersteilzeit nach § 153h Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes oder § 7c Abs. 2 des Landesrichtergesetzes

am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt und angetreten oder aufgenommen war, gelten für den Eintritt in den Ruhestand und die Festsetzung der Versorgungsbezüge die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ist der Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 hinauszuschieben.

§ 5
Ruhestandseintritt und Hinausschiebung der Altersgrenze von Beamtinnen und Beamten auf Zeit

(1) Für den Eintritt von Beamtinnen und Beamten auf Zeit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes erfolgt die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe des § 106 Abs. 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Zeit, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, treten mit dem Ablauf dieser Amtszeit auch dann in den Ruhestand, wenn sie die nach § 3 Abs. 7 maßgebende Altersgrenze noch nicht erreicht haben, aber die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen.

(3) Landrätinnen und Landräte, Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung und Beigeordnete, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 65. Lebensjahr vollenden werden, erreichen abweichend von § 36 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahrs. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten für eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Über den Antrag entscheidet bei Beigeordneten der Gemeinderat, bei Landrätinnen und Landräten sowie bei Amtsverweserinnen und Amtsverwesern nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung der Kreistag im Einvernehmen mit dem Innenministerium. § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 6
Bisherige Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 137a des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung befinden, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 8 des Landesbeamtengesetzes übertragen. Zeiten, die in dem Beamtenverhältnis auf Zeit zurückgelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach

  1. 1.

    § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen,

  2. 2.

    § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung des Landesinstituts für Schulentwicklung oder

  3. 3.

    § 7 Abs. 2 des Medienzentrengesetzes

in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen befinden, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 das jeweilige Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 8 des Landesbeamtengesetzes übertragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7
Bisherige hauptamtliche Vorstandsmitglieder

(1) Auf ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Hochschulen vorhandenes hauptamtliches Vorstandsmitglied im Beamtenverhältnis auf Zeit, das unmittelbar vor seiner Ernennung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied auf Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, findet § 17 Abs. 9 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Auf ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Hochschulen vorhandenes hauptamtliches Vorstandsmitglied in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, das unmittelbar vor seiner Bestellung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, findet § 17 Abs. 9 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle der unmittelbaren Wiederernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder Wiederbestellung in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.