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Art. 62 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

II. – Besetzung → 2. – Dienstgerichte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 62 BayRiG – Besetzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit

  1. 1.
    einem Vorsitzenden und einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
  2. 2.
    einem nichtständigen Beisitzer aus dem Gerichtszweig, dem der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

Ist der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Verfahrens Staatsanwalt, wirkt ein Staatsanwalt als nichtständiger Beisitzer mit. Ist der Betroffene zu diesem Zeitpunkt Landesanwalt, wirkt ein Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit als nichtständiger Beisitzer mit.

(2) Sind sämtliche nichtständigen Mitglieder eines Gerichtszweigs oder der Staatsanwaltschaft an der Mitwirkung verhindert, so ist ein Mitglied aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Die ständigen Mitglieder des Dienstgerichts bestimmen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, in welcher Art und Weise das geschieht.