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Art. 62 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt IV – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 62 BayHSchG – Prüfer und Prüferinnen

(1) 1Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 2Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung nur

  1. 1.
    Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG) sowie entpflichtete Professoren und Professorinnen,
  2. 2.
    nach näheren Vorschriften des Staatsministeriums im Ruhestand befindliche Professoren und Professorinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen,
  3. 3.
    nach näheren Vorschriften des Staatsministeriums bei Abnahme der Diplommusiklehrerprüfung und Diplommusikerprüfung an den Hochschulen für Musik auch Lehrkräfte der Fachakademien für Musik

befugt.

(2) Das prüfungsberechtigte wissenschaftliche Personal für Theologie, Religionspädagogik oder Didaktik des Religionsunterrichts an einer Universität, an der eine theologische Fakultät des selben Bekenntnisses nicht vorhanden ist, wirkt bei Hochschulprüfungen (einschließlich Habilitationen), die zu theologischen akademischen Graden oder zur Feststellung einer entsprechenden Lehrbefähigung führen, in der theologischen Fakultät des selben Bekenntnisses der nächstgelegenen Universität mit, an der eine solche Fakultät vorhanden ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).