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Art. 62 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 62 BayFiG – Anordnungsbefugnis, Zuständigkeiten und Aufsicht

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden können zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestehen oder auf ihnen beruhen, sowie zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Sind Privatrechte streitig, so kann die Kreisverwaltungsbehörde den Beteiligten aufgeben, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

(3) Die Fachaufsicht über die Kreisverwaltungsbehörden obliegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Regierungen und dem Staatsministerium.

(4) Die Beurteilung einer Maßnahme der Fischereiausübung als unvereinbar mit dem Leitbild der Nachhaltigkeit und den Regeln der guten fachlichen Praxis bedarf des Benehmens mit dem zuständigen Fachberater.

(5) 1Als Sachverständigen hört die zuständige Behörde nur den für ihren Sitz zuständigen Fachberater. 2Die Aufgaben anderer sachverständiger Stellen, insbesondere der Landesanstalt für Landwirtschaft, bleiben unberührt.